FONDS-MITGLIEDSCHAFT

FONDS-MITGLIEDSCHAFT

Die Gemeinschaft aller unserer Mitglieder in Deutschland besteht darin, sich in Zeiten der Trauer gegenseitig sozial zu unterstützen und solidarisch zu handeln, die Bestattungen gemäß islamischen Regeln zu arrangieren, zu unterstützen und den Transport des Verstorbenen bis zur sorgfältigen Beerdigung durchzuführen, alle damit verbundenen Kosten gemäß der Satzung zu übernehmen und zum Wohl der Ummah des Propheten Muhammad beizutragen.

  1. a) Muslim sein, Staatsbürger der Türkei, Staatsbürger Deutschlands oder eines anderen Landes sein.
  2. b) Wohnsitz in Deutschland haben. Kein Tourist oder temporärer Mitarbeiter sein.
  3. c) Keine Such-, Verhaftungs-, Verurteilungs- oder Einschränkungsbeschlüsse durch deutsche, türkische oder andere Gerichte.
  4. d) Der Vorstand entscheidet nach eigenem Ermessen über das Antragsformular. Er hat das Recht, die Bewerbung eines Mitgliedsanwärters abzulehnen oder ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft zu beenden.
  5. e) Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand nach Erhalt des Originals des Anmeldeformulars und einer Kopie des Bankbelegs für die gezahlte Anmeldegebühr anerkannt.
  6. f) Vollständig und korrekt ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformulare, die an das Beerdigungshilfe-Büro gesendet werden, werden geprüft und nach der Entscheidung zur Mitgliedschaft werden die Mitgliedskarte und das Bestätigungsschreiben innerhalb von 45 Tagen versandt. Die Beerdigungshilfe übernimmt keine Verantwortung für Unregelmäßigkeiten aufgrund unvollständiger Anträge oder fehlerhafter Zahlungen.
  7. g) Das Datum des Eingangs der Anmeldegebühr auf das Beerdigungshilfe-Konto ist das Datum des Beginns der Mitgliedschaft. Die auf dem Anmeldeformular angegebenen Termine sind nicht verbindlich. Die Beerdigungshilfe übernimmt eine Haftung.
  8. h) Mitglieder können zum Ende des Jahres, in dem sie die Mitgliedschaft beenden möchten, durch Zahlung der jährlichen Gebühr und schriftlichen Rücktritts innerhalb von 3 Monaten vor Jahresende aus der Mitgliedschaft austreten. Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Mitglieder, die aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder auf eigenen Wunsch ausgetreten sind, haben keinen Anspruch auf Rechte aus vergangenen Jahren.
  1. a) Personen, die die Bedingungen in Abschnitt 2 erfüllen, haben ab dem Datum des Eingangs der Anmeldegebühr auf das Beerdigungshilfe-Konto Anspruch auf Leistungen des Beerdigungshilfe, beginnend 30 Tage nach diesem Datum. Bei plötzlichen Unfalltodesfällen entfällt die 30-tägige Wartezeit.
  2. b) Personen, bei denen vor der Anmeldung eine unheilbare Krankheit festgestellt wird, die nicht auf eine Behandlung anspricht, können keine Leistungen der Beerdigungshilfe in Anspruch nehmen, und die Beerdigungshilfe hat das Recht, jederzeit einen Gesundheitsbericht vom Mitglied anzufordern.
  3. c) Mitglieder, die vor Ablauf der Wartezeit sterben, können keine Leistungen der Beerdigungshilfe in Anspruch nehmen, und die gezahlte Anmeldegebühr wird nicht zurückerstattet.
  4. d) Personen, die Selbstmord begehen, können keine Leistungen der Beerdigungshilfe in Anspruch nehmen.
  5. e) Für totgeborene Babys werden die Bestattungskosten in Deutschland übernommen, die Grabstättenkosten trägt das Mitglied.
  1. a) Die individuelle und familiäre Anmeldungsgebühr für die Beerdigungshilfe wird wie folgt festgelegt:

0 – 17 Jahre pro Person 5 €

18 – 49 Jahre pro Person 25 €

50 – 60 Jahre pro Person 250 €

61 – 70 Jahre pro Person 500 €

71 Jahre und älter pro Person 1500 €

  1. b) Die Kinder der Familie, die jünger als 18 Jahre sind und über das zweite Kind hinausgehen, sind bis zum 18. Lebensjahr kostenlos.
  2. c) Kinder der Familie, die jünger als 18 Jahre sind, verlieren das Recht auf Nutzung der Beerdigungshilfe, wenn die Mitgliedschaft ihre Eltern endet. Wenn ein Elternteil sich von der Beerdigungshilfe trennt, bleibt ihr kostenloses Nutzungsrecht bis zum 18. Lebensjahr bestehen. Für Neugeborene können die Dienste der Beerdigungshilfe für 30 Tage in Anspruch genommen werden. Nach 30 Tagen müssen die Eltern für das Kind zusammen mit der Geburtsurkunde eine Mitgliedschaft beantragen.
  3. d) Eltern werden im Verlauf des Jahres informiert, wenn ihre Kinder im Alter von 18 Jahren volljährig werden. Diese volljährigen Kinder werden Ende Dezember aus der Familienakte entfernt und eine eigene Mitgliedsakte wird eröffnet. Sofern keine schriftliche Kündigung erfolgt, wird die Mitgliedschaft für das eintretende Jahr fortgeführt, indem ihnen eine jährliche Gebührenrechnung in ihrem eigenen Namen zugesandt wird.
  1. a) Im Falle der Meldung eines Todesfalls mit Anspruch auf Dienste der Beerdigungshilfe beauftragt diese ein Bestattungsunternehmen mit der Abwicklung der Angelegenheiten des Verstorbenen.
  2. b) Das vn der beerdigungshilfe beauftragte Bestattungsunternehmen kontaktiert die Angehörigen des Verstorbenen und holt die erforderlichen Dokumente für behördliche Angelegenheiten ab.
  3. c) Das beauftragte Unternehmen holt den Leichnam nach der ärztlichen Untersuchung zusammen mit der offiziellen Todenbescheinigung ab.
  4. d) Unter bestimmten Bedingungen wird, falls gewünscht, der Leichnam gemäß islamischen Riten an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, gewaschen, in Leinentücher gehüllt und das Totengebet verrichtet.
  5. e) Bei einem Verdacht auf unnatürlichen Tod übernimmt die Staatsanwaltschaft die Kontrolle über die Leiche. Das beauftragte Bestattungsunternehmen kann die Leiche ohne der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Freigabebescheinigung der Rechtsmedizin nicht abholen.
  6. f) Für eine Beerdigung in Deutschland wird eine Bestattungserlaubnis vom Standesamt benötigt; für eine Beerdigung im Heimatland des Verstorbenen wird ein „Leichenpass“ ausgestellt.
  7. g) Soll die Beerdigung in Deutschland stattfinden, wird der Leichnam in einen dem örtlichen Standard entsprechenden Sarg gelegt und vom Bestattungsunternehmen bis zur Grabstätte transportiert. Die Grabnutzungsgebühr trägt der Angehörige des Verstorbenen.
  8. h) Für eine Beerdigung in der Türkei wird der Leichnam in einen internationalen Standard-Sarg gelegt und per Luftfracht zum nächstgelegenen Flughafen und von dort mit einem zuvor beauftragten Ambulanzfahrzeug oder Bestattungswagen zum Friedhof transportiert. Die Hin- und Rückflugtickets eines Begleiters der gemeldeten Angehörigen werden gemäß dem Economy-Class-Mindesttarif der geeigneten Fluggesellschaft durch die Beerdigungshilfe erstattet.
  9. i) Bei Mitgliedern, die Staatsbürger der Türkei und Deutschlands sind, wird der Transport des Leichnams bis zum nächsten Flughafen übernommen; danach trägt der Angehörige des Verstorbenen die anfallenden Kosten. Die Bestattungskosten für Mitglieder anderer Staatsbürgerschaften als der türkischen und deutschen werden bis zu 2500 € übernommen. Zusätzliche Kosten trägt der Angehörige des Verstorbenen.
  10. j) Die Genehmigung und Annahme von Bestattungsanträgen von deutschstämmigen deutschen Staatsbürgern für Beerdigungen in der Türkei unterliegen der Zuständigkeit der entsprechenden türkischen Ministerien.
  11. k) Die Beerdigungshilfe ist nicht für Verzögerungen aufgrund behördlicher Angelegenheiten, Feiertagen, Fluggesellschaften, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen und anderen Gründen außerhalb der Beerdigungshilfe verantwortlich.

Für diejenigen, die eine Beerdigung in Deutschland wünschen, gelten die Absätze (a, b, c, d, f, g) des Punktes 7. Der Leichnam wird in einen Sarg gelegt, der internationalen Standards entspricht, und von der Beerdigungshilfe bis zur Bestattungsstätte transportiert. Die Grabstättengebühr und Miete werden vom Angehörigen des Verstorbenen bezahlt.

  1. a) Der Verwaltungsrat bewertet die während des Jahres anfallenden Kosten und Risikofaktoren der Beerdigungshilfe, um den jährlichen Beitrag pro Person sowie die Verwaltungskosten festzulegen.
  2. b) Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten, um die Leistungen der Beerdigungshilfe in Anspruch nehmen zu können. Mitglieder mit ausstehendem jährlichen Beitrag dürfen im Todesfall nicht von den Leistungen profitieren.
  3. c) Mitglieder, die sich vor Oktober registrieren lassen, müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Wartezeit den jährlichen Beitrag für das laufende Jahr entrichten. Diejenigen, die sich ab Oktober registrieren lassen, sind für das laufende Jahr von der Zahlung des jährlichen Beitrags befreit.
  4. d) Briefe werden an Mitglieder mit einer registrierten E-Mail-Adresse per E-Mail und an andere Mitglieder per regulärer Post verschickt. Mitglieder, die keine Benachrichtigung über den jährlichen Beitrag erhalten haben, müssen bis zum 15. Januar unter der Telefonnummer 0221 29932553 – 54 bei der Beerdigungshilfe anrufen, um den fälligen jährlichen Beitrag zu erfahren und ihn innerhalb der festgelegten Frist zu begleichen, andernfalls wird eine Mahngebühr von 5 € zur nächsten Erinnerungsmitteilung hinzugefügt.
  5. e) Mitglieder, die aufgrund ausstehender Beiträge aus vergangenen Jahren das Recht auf Leistungen der Beerdigungshilfe verloren haben, können nicht erneut Mitglied werden, ohne ihre aufgelaufenen Schulden zu begleichen. Das Recht auf Leistungen der Beerdigungshilfe wird erst nach einer Wartezeit von 30 Tagen wieder aktiviert.
  6. f) Falls ein Familienmitglied, das berechtigt ist, Mitglied zu sein oder Leistungen der Beerdigungshilfe in Anspruch zu nehmen, verstirbt und diese Leistungen in Anspruch genommen hat, müssen andere Familienmitglieder ihre Mitgliedschaft im der Beerdigungshilfe für weitere 10 Jahre aufrechterhalten, solange sie in Deutschland ansässig sind. Andernfalls müssen alle aufgetretenen Kosten der Beerdigungshilfe erstattet werden.
  1. a) Wenn Mitglieder, die Anspruch auf Leistungen der Beerdigungshilfe haben, in ihrem Heimatland sterben, beerdigen die Angehörigen die Verstorbenen auf eigene Kosten. In diesem Fall wird bei Vorlage der Mitgliedsnummer des Verstorbenen in der Beerdigungshilfe, einer Kopie des deutschen Aufenthaltstitels im Pass, der Todesbescheinigung und den Bankdaten, wohin das Geld überwiesen werden soll, innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Verstorbenen, dem Ehepartner oder im Falle des Fehlens eines Ehepartners dem gesetzlichen Erben, eine Geldhilfe in Höhe von 500 € (fünfhundert Euro) gewährt.
  2. b) Bei Todesfällen, die außerhalb Deutschlands und des Heimatlandes des Mitglieds stattfinden, wird die in Absatz 8 (a) genannte Verfahrensweise angewendet. Dem Ehepartner oder im Falle des Fehlens eines Ehepartners dem gesetzlichen Erben wird eine Unterstützung von 1500 € (eintausendfünfhundert Euro) gewährt.
  3. c) Bei kollektiven Todesfällen (Naturkatastrophen, Luft-, Land-, See- und Eisenbahnunfälle usw.) wird nach Abzug der Ausgaben der Beerdigungshilfe für dieses Jahr 75 % des verbleibenden Budgets gleichmäßig unter den Angehörigen der Verstorbenen aufgeteilt. Die Beerdigungshilfe ist nicht für Ausgaben über dem aktuellen Budget verantwortlich.

Alle von deutschen Institutionen gewährten Todesfallunterstützungen gehören den Anspruchsberechtigten und werden von ihnen bearbeitet.

Mitglieder können durch Zahlung des Beitrags für das laufende Jahr und durch Einreichung eines schriftlichen Antrags aus der Beerdigungshilfe austreten. Mitglieder, die aus der Beerdigungshilfe ausgeschlossen oder auf eigenen Wunsch ausgetreten sind, können keine Ansprüche aus vergangenen Jahren (z. B. Mitgliedsbeiträge) geltend machen. der Beerdigungshilfe behält sich das Recht vor, Anträge von potenziellen Mitgliedern abzulehnen und Mitgliedschaften zu beenden, ohne dazu verpflichtet zu sein, hierüber Auskunft zu geben.

Ein Mitglied ist verpflichtet, alle Änderungen bezüglich des Familienstands, neugeborener Kinder, Adresse, Telefonnummer, Bankdaten usw. von sich und den Familienmitgliedern, die Anspruch auf die Leistungen der Beerdigungshilfe haben, innerhalb von spätestens 30 Tagen schriftlich der Beerdigungshilfe zu melden. Für jegliche Versäumnisse in der Kommunikation wird keine Haftung übernommen.

Personen, die sich durch betrügerische Methoden bei der Beerdigungshilfe  anmelden, an solchen Aktivitäten teilnehmen oder rechtswidrige Methoden anwenden, werden wegen des Verdachts auf Straftaten angezeigt, und unrechtmäßige Zahlungen werden von ihnen zurückgefordert.

Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die oben genannten Bedingungen der Merkad Beerdigungshilfe akzeptiert hat und gegebenenfalls vorgenommene Änderungen akzeptiert.

 

Im Falle von Streitigkeiten sind deutsche Gerichte zuständig. *Die Merkad Beerdigungshilfe hat keinen Versicherungsstatus und bietet seine Dienstleistungen auf der Grundlage gegenseitiger Hilfe an, soweit die Mittel dies zulassen.