AGB
Geschäftsbedingungen der Merkad Beerdigungshilfe Deutschland
Der Gründungszweck:
Der Zweck Merkad Beerdigungshilfe ist die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder im Todesfall. Dies beinhaltet die Unterstützung bei der Durchführung des islamischen Bestattungsrituals, die Sicherstellung der Überführung des Leichnams bis zur Begräbnisstätte, sowie der Übernahme der Kosten, welche hierfür in der Satzung vorgesehen sind.
Mitgliedschaft und Aufnahmevoraussetzungen:
Mitglied werden kann jeder der
a) Muslim mit türkischer-, deutscher oder einer anderen Staatsangehörigkeit ist
b) In Deutschland angemeldet und kein Tourist ist und sich nicht berufsbedingt zeitlich befristet im Land aufhält,
c) Nicht durch Gerichte in Deutschland der Türkei oder einem anderen Land gesucht wird, gegen den kein Haftbefehl erlassen wurde und der nicht verurteilt oder gesetzlich entmündigt worden ist.
d) Der Vereinsvorstand entscheidet selbstständig über die Aufnahmeanträge. Er hat jederzeit das Recht Aufnahmeanträge abzulehnen und Mitgliedschaften ohne Angabe von Gründen aufzuheben.
e) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Aufnahmeantrag zusammen mit einer Kopie des Überweisungsnachweises der Aufnahmegebühr bei der Merkad Beerdigungshilfe eingegangen ist und vom Vereinsvorstand akzeptiert wurde.
f) Bei Aufnahmeanträgen, die lückenlos und der Wahrheit entsprechend ausgefüllt und unterschrieben dem Vereinssitz zugeführt wurden, wird – nach Bewertung und bei entsprechender Zusage – dem neuen Mitglied innerhalb von 45 Tagen ein Bestätigungsschreiben und der Mitgliedsausweis zugesandt. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund von fehlerhaft ausgefüllten Aufnahmeanträgen oder fehlerhaft durchgeführten Beitragsüberweisungen entstanden sind.
g) Aufnahmebeginn ist der Tag, an dem die Aufnahmegebühr auf das Konto der Merkad Beerdigungshilfe eingegangen ist. Das Datum, das im Aufnahmeantrag angegeben wurde ist nicht bindend, Haftung wird hierfür nicht übernommen.
h) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft beenden, indem sie die Gebühr des Jahres, in dem sie austreten möchten, entrichten und drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich kündigen. Bereits eingegangene Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Mitglieder, die der Mitgliedschaft enthoben wurden oder ihre Mitgliedschaft selbst beendet haben, können keine Ansprüche auf Leistungen vergangener Jahre geltend machen.
Nutzung der Dienstleistungen des Vereins
a) Die Mitglieder können ab dem 30. Tag nach Antragstellung die Dienstleistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Im Falle eines plötzlichen Unfalltodes ist dies auch vor dem 30. Tag möglich.
b) Mitglieder, bei denen vor dem Aufnahmetag eine unheilbare Krankheit diagnostiziert wurde, können keinen Nutzen von den Dienstleistungen des Vereins ziehen. Der Verein kann von seinem Mitglied jederzeit einen Gesundheitsnachweis einfordern.
c) Bei Todesfällen infolge von Suizid werden keine Kosten übernommen.
d) Der Verein hat über die oben angegebenen Fälle hinaus jederzeit das Recht, Aufnahmeanträge abzulehnen und Mitgliedschaften ohne Angabe von Gründen aufzuheben.
e) Bei totgeborenen werden die Bestattungskosten für eine Beisetzung in Deutschland übernommen. Die Kosten für die Grabstätte übernehmen die Angehörigen, denen die Bestattungspflicht obliegt.
Wer kann die Dienstleistungen des Vereins nutzen
Aufnahmeanträge für Einzel- und Familienmitgliedschaft werden wie folgt
durchgeführt:
0 – 17 Jahre = 5 € Pro Person
18 – 49 Jahre = 25€ Pro Person
50 – 60 Jahre = 250 € Pro Person
61 – 70 Jahre = 500 € Pro Person
Über 70 Jahre = 1500 € Pro Person
Bei mehr als drei Kindern entfällt ab dem 3. Kind bis zum 18. Lebensjahr die Aufnahmegebühr ganz.
Kinder unter 18 Jahren, haben im Falle eines Austritts beider Elternteile keinen Anspruch auf die Dienstleistungen der Merkad Beerdigungshilfe. Tritt lediglich ein Elternteil aus, so können sie die Dienstleistungen der Beerdigungshilfe weiterhin in Anspruch nehmen.
Ein Neugeborenes, dessen Eltern Mitglieder sind, hat bis zum 30. Lebenstag Anspruch auf die Dienstleistungen des Vereins. Danach muss für das Kind ein Aufnahmeantrag – unter Nachweis der Geburtsurkunde – erfolgen.
Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr erreichen, werden im Laufe des Jahres schriftlich darüber informiert, dass mit der Volljährigkeit ihres Kind am Ende des Jahres eine eigene Akte angelegt wird und die Familienversicherung für dieses Kind entfällt. Mit dem neuen Jahr wird für das Kind eine eigene Rechnung für den Jahresbeitrag verschickt. Die Mitgliedschaft bleibt erhalten, solange keine schriftliche Kündigung erfolgt.
Jahresbeitrag
a) Der Vorstand prüft die Jahresausgaben sowie die Risikofaktoren der Merkad Beerdigungshilfe und bestimmt dementsprechend die Kostenregulierung und den Mitgliederjahresbeitrag.
b) Mitglieder, die die Dienstleistungen der Merkad Beerdigungshilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Jahresbeitrag im angegebenen Zeitraum entrichtet haben. Im Todesfall haben Mitglieder deren Jahresbeitrag aussteht keinen Anspruch auf die Dienstleistungen der Merkad Beerdigungshilfe.
c) Bei einer Mitgliedsaufnahme, die vor Oktober erfolgt, muss das Mitglied, nach der Wartezeit, den Jahresbeitrag innerhalb von zwei Wochen bezahlen. Bei einer Mitgliedsaufnahme, die nach Oktober erfolgt, entfällt der Beitrag für dieses Jahr.
d) Mitglieder, die eine Mail-Adresse angegeben haben, erhalten ihren Brief auf elektronischem Weg. Alle anderen erhalten ihre Briefe auf dem regulären Postweg, nach üblichem Tarif. Mitglieder, die keine Nachricht über den Jahresbeitrages erhalten haben, sind verpflichtet, sich hierüber unter der Telefonnummer 0221 29932553 – 54 zu informieren und den Jahresbeitrag innerhalb der angegebenen Zeit zu entrichten.
e) Ehemalige Mitglieder, die Aufgrund ausstehender Beiträge aus den letzten Jahren keinen Anspruch mehr auf Dienstleistungen der Merkad Beerdigungshilfe haben, können erst wieder Mitglied werden, wenn sie die ausstehenden Restschulden beglichen haben. Sobald die Restschulden beglichen sind, haben sie nach 30 Tagen wieder Anspruch auf die Dienstleistungen der Merkad Beerdigungshilfe.
f) Verstirbt ein Familienangehöriger eines Mitglieds, der Anspruch auf die Dienstleistungen der Merkad Beerdigungshilfe hatte und werden diese in Anspruch genommen, so verpflichten sich die anderen Familienangehörigen – falls sich ihr Wohnsitz weiterhin in Deutschland befindet – ihre Mitgliedschaft in der Merkad Beerdigungshilfe zehn Jahre fortzuführen. Anderweitig müssen alle Kosten die von Merkad Beerdigungshilfe aufgewendet wurden, zurückerstattet werden.
Vorgehen der Bestattungspflichtigen im Todesfall des Mitglieds
a) Alle notwendigen Aufgaben, die im Todesfall eines Mitglieds anstehen, werden ausschließlich von Mitarbeitern des von der Merkad Beerdigungshilfe beauftragten Bestattungsunternehmens durchgeführt. Die Bestattungspflichtigen dürfen ohne Benachrichtigung der Merkad Beerdigungshilfe keine weiteren Bestattungsunternehmen beauftragen. Anderweitig werden keine moralischen oder finanziellen Verantwortungen übernommen und keine Kosten erstattet. Daher sollten die Nahen bzw. Bestattungspflichtigen eines Mitglieds, der Anspruch auf die Dienstleistungen der Merkad Beerdigungshilfe hat, diese im Todesfall unter der Telefonnummer 0177 400 1525 benachrichtigen und für die notwendigen behördlichen Abwicklungen folgende Unterlagen bereit halten:
– Reisepass der/des Verstorbenen.
– Personalausweis der/des Verstorbenen.
– Wenn der/die Verstorbene verheiratet war, die internationale Heiratsurkunde. Falls eine internationale Heiratsurkunde nicht vorhanden ist, dann eine deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde.
– Falls der Tod zu Hause eingetreten ist, den Hausarzt oder einen Notarzt benachrichtigen und eine Todesbescheinigung (Totenschein) ausstellen lassen.
b) Beim Fehlen einer der oben aufgeführten Unterlagen übernimmt die Merkad Beerdigungshilfe keine Verantwortung und keine anfallenden Kosten.
Aufgaben der Merkad Beerdigungshilfe im Todesfalle
a) Sobald die Merkad Beerdigungshilfe über den Tod eines Mitglieds, der Anspruch auf ihre Dienstleistungen hat, benachrichtigt wird, beauftragt sie ein Bestattungsinstitut, das alle notwendigen Aufgaben durchführt.
b) Das von der Merkad Beerdigungshilfe beauftragte Bestattungsinstitut kontaktiert die Angehörigen des Verstorbenen und nimmt alle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der notwendigen Behördengänge entgegen.
c) Das von der Beerdigungshilfe beauftragte Bestattungsinstitut nimmt den Verstorbenen, nach der ärztlichen Untersuchung, mit dem Totenschein entgegen.
d) Auf Wunsch wird die Durchführung der Totenwaschung und Einhüllung des Verstorbenen in Leichentücher nach islamischem Ritus, sowie die Organisierung des Totengebets in der Region, wo der Todesfall eingetreten ist, durchgeführt
e) Bei Todesfällen, bei denen nach ärztlicher Untersuchung eine ungeklärte Todesursache oder ein unnatürlicher Tod festgestellt wurde, wird die Staatsanwaltschaft benachrichtigt und eine Obduktion veranlasst. In solch einem Fall kann das Bestattungsinstitut den Verstorbenen erst entgegennehmen, wenn der Leichnam durch eine Freigabebescheinigung freigegeben worden ist.
f) Wenn der Verstorbene in Deutschland beigesetzt werden soll, wird eine Bestattungserlaubnis eingeholt. Wenn die Beisetzung im Ausland erfolgen soll, wird der hierfür notwendige Leichenpass vom Standesamt eingeholt.
g) Wenn der Verstorbene in Deutschland beigesetzt werden soll, wird er in einen – dem ortsüblichen Standard entsprechenden – Sarg gelegt und zum Bestattungsort überführt. Die Kosten für die Grabstätte tragen die Bestattungspflichtigen.
h) Wenn der Verstorbene in der Türkei beigesetzt werden soll, wird er in einen – den internationalen Standards entsprechenden – Sarg gelegt und per Luftweg zum nächstliegenden Flughafen und anschließendem Transport zur Grabstätte mit dem Kranken- oder Bestattungswagen überführt. Die Kosten für den Hin- und Rückflug eines nahen Verwandten zur Unterstützung – dessen Name vorher der Merkad Beerdigungshilfe mitgeteilt wurde – wird übernommen (Flug mit einer günstigen Fluggesellschaft, Economy Class, zum günstigsten Tagespreis).
i) Im Todesfall eines Mitglieds, das nicht die türkische oder deutsche Staatsangehörigkeit bseaß, wird der Leichnam bis zu dem Flughafen überführt, der dem Bestattungsort am nächsten liegt. Danach übernehmen die Bestattungspflichtigen den weiteren Transport. Bei Mitgliedern, die nicht die türkische oder deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, übernimmt die Merkad Beerdigungshilfe Kosten bis zu einem Betrag von 2500 (Zweitausendfünfhundert) Euro. Alle anfallenden Kosten die darüber liegen, obliegen den Bestattungspflichtigen.
j) Über Anträge von deutschen Staatsangehöriger mit deutscher Herkunft zur Beisetzung in der Türkei entscheidet das hierfür zuständige Ministerium in der Türkei.
K) Die Merkad Beerdigungshilfe übernimmt keine Haftung für Verspätungen oder Komplikationen, die aufgrund von offiziellen Feiertagen, der Fluggesellschaft, Luftturbulenzen, natürlichen Katastrophen oder anderen Gründen auftreten.
Bei Todesfällen im Ausland
a) Verstirbt ein Mitglied mit Anspruch auf Dienstleistungen der Beerdigungshilfe in seiner Heimat, so führen die Bestattungspflichtigen die Beisetzung selbstständig durch. Wenn sie der Merkad Beerdigungshilfe innerhalb von sechs Monaten die Mitgliedsnummer des Verstorbenen, sowie die Kopie seines im Reisepass befindlichen Aufenthaltstitels, den Totenschein und eine Bankverbindung zur Überweisung übermitteln, überweist die Merkad Beerdigungshilfe dem Ehepartner des Verstorbenen bzw., falls es keinen Ehepartner gibt, den rechtmäßigen Bestattungspflichtigen, eine Hilfe von 500 (Fünfhundert) Euro.
b) Verstirbt ein Mitglied in Deutschland oder einem andere Land als seine Heimat, so wird nach 8 a) verfahren. Die Ehefrau bzw. der rechtmäßig Bestattungspflichtige erhält in diesem Fall eine Hilfe von 1500 (Tausendfünfhundert) Euro.
c) Bei einer plötzlich auftretenden großen Anzahl von Toten (infolge einer Naturkatastrophe oder einem schweren Verkehrsunfall o.Ä) werden vom Budget der Beerdigungshilfe die Jahreskosten abgezogen und 75% des Restbetrages an die Bestattungspflichtigen der Verstorbenen zu gleichen Teilen verteilt. Kosten die darüber hinausgehen, werden von der Merkad Beerdigungshilfe nicht übernommen.
Zuwendungen durch Behörden der Bundesrepublik Deutschland
Alle Zuwendungen durch Behörden oder Organisationen an Angehörige der/des Verstorbenen gehört den Begünstigten und ist von diesen einzuholen.
Informationspflicht
Alle Änderungen zum Familienstand, Nachwuchs, Adresse, Telefon- oder Bankverbindung von Mitgliedern oder Familienangehörigen, die Anspruch auf Dienstleistungen der Beerdigungshilfe haben, sind der Merkad Beerdigungshilfe innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen. Anderweitig wird keine Verantwortung für Komplikationen übernommen, die hieraus resultieren.
Der Versuch oder die Beihilfe eine Mitgliedschaft – die den Geschäftsbedingungen nicht entspricht – zu erschleichen oder mit illegalen Mitteln zu erwerben, werden zur Anzeige gebracht und zu Unrecht erhaltene Zahlungen oder Kosten von Dienstleistungen zurückgefordert.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Geschäftsbedingungen der Merkad Beerdigungshilfe Deutschland und alle Änderungen, die bei Bedarf vorgenommen werden, akzeptiert.
Bei Unstimmigkeiten sind die deutschen Gerichte zuständig.
*Die Merkad Beerdigungshilfe besitzt nicht den Status einer Versicherung und führt ihre Dienstleistungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach dem Prinzip der gegenseitigen Unterstützung durch.