Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Die Mitgliedsbeiträge variieren jedes Jahr. Der Betrag wird auf Grundlage der geschätzten Ausgaben für das neue Jahr, basierend auf statistischen Daten und den Ausgaben der Vorjahre, berechnet. Anschließend wird dieser Betrag durch die Anzahl der Mitglieder geteilt, um den jährlichen Beitrag pro Person festzulegen. (Für das erste und zweite Kind einer Familie unter 18 Jahren fallen Gebühren an. Alle weiteren Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr von den Gebühren befreit). Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, um die Leistungen der Beerdigungshilfe in Anspruch nehmen zu können. (Siehe Artikel 5, Absatz a und b der Satzung)
Das Anmeldeformular wird für die Beerdigungshilfe gemäß Artikel 2 der Satzung ausgefüllt und entweder an die Beerdigungshilfe gesendet oder online eingereicht. Die einmalige Anmeldegebühr ist auf das Konto der Beerdigungshilfe zu überweisen. Die Mitgliedschaft in der Beerdigungshilfe wird 30 Tage nach dem Geldeingang auf das offizielle Konto der Beerdigungshilfe wirksam. Im Falle eines plötzlichen Unfalltodes entfällt die 30-tägige Wartezeit.
Für Mitglieder, die Staatsbürger von Ländern außer Deutschland und der Türkei sind, wird im Falle ihres Todes der Leichentransport bis zum nächstgelegenen Flughafen durchgeführt. Der Beerdigungshilfe deckt nur bis zu 2500 Euro der Bestattungskosten ab; Kosten über diesem Betrag liegen in der Verantwortung des Bestattungsberechtigten. (Die Bestattungskosten für deutsche und türkische Staatsbürger belaufen sich auf maximal 2500 Euro).
Wenn Mitglieder eine Beisetzung in Deutschland wünschen, gelten die Bestimmungen gemäß Absatz a, b und c des Artikel 6 der Satzung. Der Leichnam wird in einen Sarg gelegt, der internationalen Standards entspricht, und bis zum Friedhof transportiert. Die Kosten für das Grab und die Grabstätte trägt der Bestattungsberechtigte. (Siehe Artikel 7, Absatz f und g der Satzung).
Menschen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden und nicht auf Behandlungen ansprechen, können keine Mitgliedschaft beantragen. (Siehe Artikel 3, Absatz b der Satzung)
Wenn ein Mitglied außerhalb von Deutschland oder seinem Herkunftsland stirbt, organisiert der Angehörige auf eigene Kosten die Angelegenheiten bezüglich der Bestattung über das Konsulat oder die Botschaft des Landes, dessen Staatsbürger das Mitglied ist. Nach Vorlage des Todesberichts bei der Beerdigungshilfe wird dem offiziellen Erben des Verstorbenen eine Unterstützung von 1500 € gewährt. Wenn der Tod im Heimatland des Mitglieds eintritt, regelt der Angehörige die Bestattungsangelegenheiten mit dem Friedhofsamt des zugehörigen Bezirks oder Kreises. Nach Vorlage des Todesberichts bei der Beerdigungshilfe wird dem offiziellen Erben des Verstorbenen eine Unterstützung von 500 € gewährt.
Bei neuen Anträgen muss jedes Kind der Familie, das bereits 18 Jahre alt ist, ein separates Antragsformular ausfüllen, um sich selbst als Mitglied zu registrieren. Wenn die Kinder einer registrierten Familie 18 Jahre alt werden, werden ihre bestehenden Mitgliedschaften aus der Familienakte herausgelöst und eine separate Akte nur für sie wird angelegt. Am Ende des Jahres sendet die Beerdigungshilfe ihnen einen Informationsbrief, in dem bestätigt wird, dass für sie eine separate Mitgliedsakte eröffnet wurde und ihre Mitgliedschaft fortgesetzt wird.
Jeder Vertragsinhaber ist verpflichtet, jegliche persönlichen Informationen, die ihn oder seine Familie betreffen, vollständig an die Beerdigungshilfe weiterzugeben und Änderungen in diesen Informationen (Familienstand, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, Neugeborenes, Namensänderung usw.) innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftreten der Änderung gemäß den Bestimmungen zu melden. Außerdem ist er verpflichtet, gemäß den Bedingungen der Satzung zu handeln und die jährliche Mitgliedsgebühr innerhalb der angegebenen Frist zu bezahlen.
Wenn ein Mitglied der Beerdigungshilfe die Erlaubnis zum Abbuchen von seinem Konto erteilt hat und aus irgendeinem Grund der fällige Betrag nicht abgebucht werden kann, muss das Mitglied zusätzlich zu den jährlichen Mitgliedsgebühren 10 € als Bankbearbeitungsgebühr auf die Jahresgebühr hinzufügen und diese Summe auf das Konto der Beerdigungshilfe überweisen.
Die Mitgliedschaft erfordert die Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben. Jeder Staatsbürger eines muslimischen Landes kann der Beerdigungshilfe beitreten.
Wenn die Mitgliedschaftsanmeldung nicht online erfolgt, wird das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mitgliedsformular zusammen mit einer Kopie der ersten Seite und des Bankbelegs, der die Zahlung des Anmeldebeitrags bestätigt, per regulärer Post an die Adresse des Mercad Cenaze Fonu Köln gesendet. Per Fax eingereichte Antragsformulare werden nicht berücksichtigt.
100% behinderten Kinder können nach der Registrierung bis zu ihrem 18. Lebensjahr über die Mitgliedschaft ihrer Eltern die Dienste der Beerdigungshilfe in Anspruch nehmen.
Jeder Staatsbürger eines muslimischen Landes kann der Beerdigungshilfe beitreten. (Siehe Artikel 1, Absätze a, b, c und Artikel 7, Absatz i der Satzung)